Kinderschutz und Entwicklungsrisiken (gemäß § 8 a Abs. 4 SGB VIII)
Werden in unserer Kinderkrippe Anhaltspunkte für die konkrete Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, werden wir auf die Inanspruchnahme geeigneter Hilfen seitens der Eltern hinwirken und erforderlichenfalls nach Information der Eltern den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinzuziehen.
Bei Anzeichen eines erhöhten Entwicklungsrisikos werden wir mit den Eltern des Kindes das weitere Vorgehen absprechen und erforderlichenfalls mit oder ggf. auch ohne die Zustimmung der Eltern entsprechende Fachdienste und andere Stellen beratend hinzuziehen.